Steuersparen, jetzt auch mit extern beauftragten Entwicklungs- und Innovationspartnern, wie z.B. der LVA!
Steuerpflichtige, die Investitionen in die Forschung und Entwicklung vornehmen, werden in der Einkommensteuer und Körperschaftssteuer durch den so genannten "Forschungsfreibetrag" (FFB) steuerlich begünstigt.
Der FFB ist ein bestimmter Prozentsatz von den Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für Forschungszecke macht. Er stellt eine fiktive Betriebsausgabe dar, die den steuerlichen Gewinn mindert.
Durch eine Novellierung des Einkommenssteuergesetzes (EStG, §4) ist es Unternehmen rückwirkend ab 01.01.2005 möglich, für in Auftrag gegebene Forschung (z.B. LVA-Kooperationsprojekt) einen FFB zu beziehen!
Derzeit gibt es zwei Arten von Forschungsfreibeträgen:
1) Forschungsfreibetrag für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen
Der FFB für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen beträgt 25% bei einer maximalen Jahressumme von 100.000 Euro. Für Forschungsaufwendungen, die höher sind als der Durchschnitt der Forschungsaufwendungen der letzten 3 Wirtschaftsjahre, stehen sogar 35% Forschungsfreibetrag zu. Dadurch sollen Unternehmen begünstigt werden, die patentierte Erfindungen machen.
2) Forschungsfreibetrag für Forschung und experimentelle Entwicklung (Kooperationsprojekte)
Der FFB für Forschung und experimentelle Entwicklung beträgt grundsätzlich 25% bei einer maximalen Jahressumme von 100.000 Euro. Sollte der Steuerpflichtige im betreffenden Wirtschaftsjahr keinen Gewinn haben, dann kann er statt des Forschungsfreibetrages eine Forschungsprämie von 8% der Forschungsaufwendungen beantragen. Die Forschungsprämie wird dem Steuerpflichtigen vom Finanzamt überwiesen. Begünstigte sind Steuerpflichtige, die Grundlagenforschung, angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung tätigen, bzw. in Auftrag geben! Der Anwendungsbereich dieses Forschungsfreibetrages ist dabei recht weit gefasst. Die Anschaffung von Standardverfahren oder Anlagen, die bereits bekannte Methoden und existierende Technologien verwenden, werden nicht berücksichtigt.
Einkommenssteuergesetz in der neuen Fassung - siehe RIS
Richtlinien, Antragsstellung und Dokumente http://www.bmwa.gv.at/BMWA/Service/Publikationen/Merkblaetter/publikationen_aktuell.htm
Kontaktperson in LVA:
DI Julian Drausinger
T:01/3688555-25
jdlvaat
Kontaktperson im BMWF:
Michael Bogner
01/711005609
michael.bognerbmwa.gvat